Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz hat die „Richtlinie für die Entschädigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fallwildsuche und im Seuchenfall der Erlegung von Schwarzwild in Schleswig-Holstein“ bis zum 31.08.2024 verlängert. Zur Unterstützung der Früherkennung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (Seucheneintrag) sowie im Seuchenfall zur Feststellung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest gewährt das Land Schleswig-Holstein nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung eine Entschädigung für den erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit der Fallwildsuche und im Seuchenfall der Erlegung von Schwarzwild in Schleswig-Holstein.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 Euro für jedes gefundene, geborgene und beprobte Stück Schwarzwild. Im Seuchenfall erhöht sich die Aufwandsentschädigung im gefährdeten Gebiet auf 100 Euro und in der Pufferzone auf 75 Euro. Für Beprobung und Versand ist das „Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest“ des MELUND zu beachten. Das Probenahmematerial ist bei dem örtlich zuständigen Veterinäramt erhältlich, Material zur Bergung der Kadaver kann dort ebenfalls angefragt werden.