Mit heutigem Datum tritt die neue „Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten“ in Kraft. Graugänse, Kanada- und Nilgänse dürfen nun vom 16. Juli bis 31. Januar bejagt werden.

Nonnengänse dürfen von nun an vom 1. Oktober bis 28. Februar mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Vergrämung außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen durchgeführt werden darf, auf denen die Bewirtschaftenden sich nicht vertraglich zur Duldung von Gänsen verpflichtet haben; die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor auf Flächen, die außerhalb der Gänserastplatzkulisse liegen, durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein; innerhalb der Gänserastplatzkulisse muss der Schaden glaubhaft dokumentiert werden; die in dem jeweiligen Jagdjahr nach dem 15. Januar erlegten Nonnengänse sind in den Streckenlisten der Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 gesondert zu erfassen.

Die Rabenkrähe hat nun eine Jagdzeit vom 01. August bis 28. Februar. Im Bereich der Deichkörper, Warften oder sonstiger Erhöhungen außerhalb der Seedeiche darf die Jagd auf Wildkaninchen, Dachse, Nutria und Füchse zur Gewährleistung der Deichsicherheit und zum Schutz von Küstenvögeln ganzjährig ausgeübt werden.