Am 29.8.2024 haben SPD, FDP und Grüne ihr so genanntes Sicherheitspaket vorgestellt, das als unmittelbare Reaktion auf das terroristische Messer-Attentat von Solingen angekündigt war. Schon in der Einleitung kündigt die Ampel-Koalition Stoßrichtung und Gangart vollmundig an, wenn es da wörtlich heißt: „Unser Staat wird auf diesen Akt des islamistischen Terrors mit der notwendigen Härte antworten. ….. Gleichzeitig ziehen wir die notwendigen Schlüsse aus dieser verbrecherischen islamistischen Tat. Dazu werden wir Änderungen im Waffenrecht vornehmen und unsere Sicherheitsbehörden noch besser in die Lage versetzen, den gewalttätigen Islamismus zu bekämpfen…. „

Bundesinnenministerin Nancy Faeser, Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Anja Hajduk stellen das Maßnahmenpaket vor.

Was dann aber zum Thema Waffenrecht kommt, ist nicht nur ein Offenbarungseid der Hilf- und Konzeptlosigkeit gegenüber dem eigentlichen Problem, sondern ein skandalöser „Deal“ zwischen SPD, Grünen und FDP, der den islamistischen Terror unbehelligt lässt, dafür aber einige zentrale Punkte aus Nancy Faesers Waffenrechtsverschärfung verwirklicht und so die gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer zum Sündenbock macht.

Im Folgenden stellen wir sämtliche zum Waffenrecht dargelegten Punkte im Einzelnen vor, inklusive einer Bewertung und Kommentierung des BZL. Diese zeigt auf, dass die Ampel-Koalition nicht in der Lage ist, einem solchen Thema kompetent und konsequent zu begegnen, sondern stattdessen Gesellschaftsgruppen, die mit islamistischem Terror absolut nichts zu tun haben, mit übergriffigen Maßnahmen gängelt.

1. Verbesserungen im Waffenrecht

a.) Wir werden die Regelungen zum individuellen Waffenverbot schärfen, indem wir durch Regelbeispiele klarstellen, wann eine Person keine Waffe besitzen darf.

Dazu der BZL: Genau der Punkt, auf den es ankommt, bleibt vage. Die Bundesregierung setzt damit ihre traurige Bilanz fort, die entscheidenden Dinge im entscheidenden Moment eben nicht zu tun.

Dabei hat der BZL zu individuellen Waffenverboten bereits am Dienstag klare und unmissverständliche Forderungen gestellt:

  1. Individuelles und vollumfängliches Waffenverbot (inklusive aller Arten von Messern) für Asylsuchende. Wiederholter Verstoß führt zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung.
  2. Individuelles und vollumfängliches Waffenverbot (inklusive aller Arten von Messern) für Personen, die wegen eines Gewaltdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind.

Parallel dazu hat der BZL seine Forderungen an alle waffenrechtlichen Berichterstatter der Regierungsparteien geschickt. In dem Schreiben an die FDP haben wir überdies noch auf die Verunsicherung unserer Mitglieder nach den ersten Aussagen von Bundesjustizminister Buschmann hingewiesen. Alle Parteien haben wir um ein zeitnahes Gespräch gebeten. Während von der SPD und den Grünen wenigstens das prompte Feedback kam, dass ein zeitnaher Gesprächstermin nicht möglich sei, warten wir auf die Antwort der FDP bis heute. Seit gestern Abend wissen wir auch, warum.

b.) Es wird ein generelles Umgangsverbot für gefährliche Springmesser im Waffenrecht eingeführt. Bestimmten Berufs- und Personengruppen wie Jägern oder Handwerkern, sofern sie ein berechtigtes Interesse und berufliche Notwendigkeit für die einhändige Nutzung eines Springmessers haben, wird der Umgang ermöglicht.

Dazu der BZL: Bereits am 13. August hat der BZL auf ein Interview der Bundesinnenministerin reagiert und diese „Nebelkerze“ als solche entlarvt. Schon vor zwei Wochen haben wir darauf hingewiesen, dass nach § 42a WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 WaffG Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser, Einhandmesser sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge jenseits 12 cm bereits seit Jahren entweder gänzlich verboten oder aber mit einem Führverbot belegt sind und dass es keine belegbare Deliktrelevanz von Messern gibt, die noch nicht von einem Verbot betroffen sind (z. B. Messer mit auf Federdruck seitlich herausspringender Klinge).

Die nun im Sicherheitspaket gewählte Formulierung setzt aber einen neuen und geradezu irrwitzigen Akzent. Jetzt nämlich müssten Jäger und Handwerker die Notwendigkeit für die einhändige Nutzung eines solchen Springmessers nachweisen. Man mag sich die grotesken Szenen gar nicht vorstellen, wenn der Teppichleger oder Jagdaufseher in einem „szenischen Ensemble“ den kontrollierenden Polizeibeamten vorzuführen versucht, warum er das betreffende Messer einhändig benutzen will oder muss.

Im Gespräch mit dem BZL hat die Gewerkschaft der Polizei (GdP) explizit darauf hingewiesen, dass die Regelungen und Ausnahmeregelungen bzgl. der Messerverbote schon heute zu komplex seien und schon die Beamten bei Kontrollen daher häufig unsicher bzgl. der Rechtslage wären. Die nun im Sicherheitspaket gewählte Formulierung zeigt auf bedauerliche Weise, dass die Autoren nicht nur gezielt an den Realitäten vorbeiformulieren, sondern auch keinerlei Rücksicht auf die berechtigte Kritik der Polizei nehmen.

c.) Es wird ein absolutes Messerverbot bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen eingeführt. Dazu wird § 42 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) entsprechend geändert. So wird ein gesetzliches Messerverbot durch Bundesrecht geschaffen, ohne dass es einer Ermächtigung der Landesregierung bedürfte. Begründete Ausnahmen werden weiter ermöglicht, beispielsweise soweit für den Veranstaltungszweck erforderlich etwa für Gastronomie, Verkaufsstände auf Märkten oder Schausteller.

Dazu der BZL: Im bereits bestehenden § 42 ist dieses Verbot durch Bundesrecht längst geregelt, mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Personengruppen bzw. Anlässe. Es bleibt also völlig offen, was durch die nun angekündigte Änderung des § 42 noch an Zugewinn für die öffentliche Sicherheit erzielt werden soll. Vermutlich zielt man auf die Tilgung einiger derzeit bestehender Ausnahmen ab, allen voran wohl auf die Möglichkeit der zuständigen Behörde, solche Ausnahmen zuzulassen.

Ebenso sei darauf hingewiesen, dass durch diese Regelung Veranstaltungen wie das Wacken Open Air oder Rock am Ring, bei dem die Besucher campieren und somit auch logischerweise und gezwungenermaßen Messer mit sich führen, in dieser Form definitiv nicht mehr möglich sein werden.

Dagegen verlieren die Autoren kein Wort darüber, wer solche Verbote kontrollieren soll. Erneut sei auf das Gespräch des BZL mit der GdP verwiesen, in der deren Bundesvorsitzender Jochen Kopelke deutlich machte, dass die Polizei gar nicht über die Kapazitäten verfüge, um Messerverbote bzw. Messerverbotszonen wirkungsvoll zu überwachen.

d.) Die Länder werden ermächtigt, absolute Messerverbote an kriminalitätsbelasteten Orten wie z.B. an betroffenen Bahnhöfen einzuführen. Damit können die Landesregierungen durchsetzen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten wird. Auch hier werden Ausnahmen bei berechtigtem Interesse vorgesehen (z.B. Gastronomie, Handwerker). Aktuell sind die Länder nur ermächtigt, an diesen Orten Verbote für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als vier Zentimetern zu erlassen.

Dazu der BZL: Wenn sich Realitätsferne in Maßnahmenpaketen äußert, dann hier. Wer solche Verbote erlässt, muss sich zwei Gedanken machen:

  1. Wen soll dieses Verbot treffen? Antwort: Wir glaubten, die Koalition setzt sich in ihrem Sicherheitspaket mit der Bekämpfung von Messer-Kriminalität in den bekannten Milieus und mit Terrorismus a la Solingen auseinander und geht gezielt auf die potenziellen Tätergruppen zu. Aber weit gefehlt: Nach dem Willen von SPD, FDP und Grünen macht das Multitool mit feststellbarer Klinge in der Fahrradwerkzeugtasche den unbescholtenen Bürger zum Kriminellen, und das feststehende Obstmesser im Rucksack des Trekking-Touristen wird zum Corpus Delicti. Und während die Polizei – die übrigens verpflichtet ist, bei Entdeckung des Mitführens (z. B. Messer/Multitool am Gürtel/Rucksack/Fahrrad sichtbar) einzuschreiten – mit der Überführung dieser „kriminellen Elemente“ beschäftigt ist, machen die eigentlichen Gefährder nach wie vor, was sie wollen und womit sie es wollen.
  2. Wer soll es kontrollieren? Antwort: Genau die Beamten, die bereits jetzt nicht mehr in der Lage sind, die schon bestehenden Verbote effizient und auch nur halbwegs flächendeckend kontrollieren zu können.

e.) Messerverbote im öffentlichen Personenverkehr: Es wird im Fernverkehr bundesweit einheitliche Regelungen für alle Beförderer (Bahn, Fernbus etc.) geben. Ausnahmen werden beispielsweise für Handwerker oder für den Transport von Haushaltsmessern in Behältnissen sowie auch für Jäger und Sportschützen und andere Personen mit einem berechtigten Interesse ermöglicht. Derzeit ist bei der Deutschen Bahn die Mitnahme gefährlicher Gegenstände, wie etwa Messer, nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen verboten. Im öffentlichen Personenverkehr (inkl. Nahverkehr) können die Länder per Verordnungsermächtigung das Mitführen von Messern ab einer Klingenlänge von mehr als vier Zentimetern verbieten (§ 42 Abs. 6 WaffG).

Dazu der BZL: Egal, ob auf der Straße, am Marktplatz, beim Volksfest oder eben im Zug, im Bus oder der U-Bahn – es ist wie beim vorherigen Punkt: Nicht nur, dass keinerlei Konzepte geschweige denn Kapazitäten für eine effiziente Kontrolle solcher Verbote vorliegen. Nein, erneut trifft die Schaufensterpolitik dieses Papiers die rechtstreue Allgemeinheit, die aber eben genau nicht Täter, sondern Opfer des Messer-Terrorismus ist, den die Koalitionäre hier bekämpfen sollten. Es ist schlicht nicht hinnehmbar, dass nun Menschen, die die allseits propagierten öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, zu potenziellen Kriminellen werden, weil sie im Rucksack, am Fahrrad bzw. in der Hand- oder Hosentasche ein auch noch so kleines Messer mitführen. Und erneut: Wer in Bus oder Bahn die Größe Allahs oder die Macht seiner Gang mit dem Messer in der Hand untermauern will, wird sich von derlei Polit-Show nicht abhalten lassen, Menschen zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten.

f.) Die Umsetzung der Verbote wird sichergestellt. Dazu werden den Ländern erweiterte Kontrollbefugnisse für die oben genannten Waffenverbotszonen für Volksfeste/Sportveranstaltungen etc. (§ 42 Abs. 1 WaffG), an kriminalitätsbelasteten Orten (§ 42 Abs. 5 WaffG) sowie im öffentlichen Personenverkehr (§ 42 Abs. 6 WaffG) ermöglicht. Die meisten Länder haben keine erweiterten Kontrollbefugnisse.

Durch eine Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erhält die Bundespolizei die Befugnis, stichprobenartig verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Nach geltender Rechtslage kann die Bundespolizei nach § 43 i.V.m. § 23 BPolG solche Kontrollen/Durchsuchungen nur durchführen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Person Straftaten begehen wird. Die Auswahl der verdachtsunabhängig kontrollierten Personen anhand eines Merkmals im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund, ist unzulässig.

Dazu der BZL: Genau solche Beschlüsse kommen heraus, wenn Political Correctness über das Sicherheitsbedürfnis der eigenen Bürger gestellt wird. Es geht den Autoren des Pakets also gar nicht um die Personen, in deren Händen Messer zur Gefahr werden, sondern einfach um die Messer selbst, da nach dieser Logik Terrorismus und Kriminalität vom Gegenstand ausgehen. In diesem Zusammenhang bleibt auch die Frage gänzlich unbeantwortet, welche Anhaltspunkte zu einer bevorstehenden Straftat die Beamten konkret zur Kontrolle berechtigen sollen? Wenn das Messer gezogen oder das Opfer bereits niedergestochen ist (siehe Mannheim), wird es erneut zu spät sein.

g.) Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) wird klargestellt, dass Vollzugsbeamte des Bundes Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG, sog. Taser) nutzen dürfen. Die Anwendererprobung durch die Bundespolizei läuft bereits. Die Nutzung von DEIG wird flächendeckend bei der Bundespolizei zum Einsatz gebracht.

Dazu der BZL: Ein wichtiger und richtiger Beschluss, der einer zentralen Forderung des BZL nachkommt. Allerdings haben wir die flächendeckende Freigabe von Tasern für alle Polizeien – nicht nur die Bundespolizei – gefordert. Sehr wohl ist bekannt, dass dies Ländersache ist. Aber von einem Sicherheitspaket in der derzeitigen Lage muss man erwarten können, dass seitens des Bundes hier ein ganz klares Signal an die Bundesländer und die dort Verantwortlichen kommt.

h.) Extremisten dürfen nicht in den Besitz von Waffen kommen. Daher werden künftig auch die Bundespolizei (BPol), das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt (ZKA) abgefragt, wenn jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt oder die Zuverlässigkeit eines Antragstellers geprüft wird (Änderung § 5 WaffG). In die Regelabfrage zur Eignung für die Beantragung und Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse werden ebenfalls zusätzliche Polizeibehörden (ZKA, BPol sowie die zuständigen Polizeibehörden der letzten 10 Jahre) aufgenommen (Änderung § 6 WaffG). Verfahrensverzögerungen sind auszuschließen und auch nicht zu erwarten, da die Bundesbehörden über polizeiliche Verfahren digital angeschlossen sind und Landespolizeibehörden grundsätzlich über Abfragemöglichkeiten verfügen.

Dazu der BZL: Es ist geradezu skandalös, dass in einem Sicherheitspaket, welches als wirksame Reaktion auf die jüngsten Messer-Attentate durch Schwerkriminelle und Islamisten verkauft werden soll, nun die rechtstreuen und bereits vielfach überprüften Legalwaffenbesitzer in den Fokus geraten. Hier hat es die FDP also entgegen aller vorherigen Bekundungen zugelassen oder sogar unterstützt, dass zentrale Punkte von Nancy Faesers Misstrauens-Rundumschlag gegen Legalwaffenbesitzer Wirklichkeit wird. Bereits nach dem jetzt geltenden Waffengesetz würde keiner der in der jüngeren Vergangenheit ermittelten Messer-Täter einen Jagdschein, eine WbK oder eine andere waffenrechtlich Erlaubnis bekommen. Mit dieser angedachten Regelung erreicht man nur eines: Eine weitere Blockade der Behörden durch noch mehr Bürokratie und unendliche Wartzeiten für Jäger und Sportschützen, wenn waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt werden. Allein der in diesem Punkt gefasste Satz „Verfahrensverzögerungen sind auszuschließen und auch nicht zu erwarten“ zeigt, wie weit entfernt die Autoren des Papiers von der täglichen Realität in deutschen Waffenbehörden sind. Schon die vor einigen Jahren eingeführte Regelabfrage beim Verfassungsschutz hat zu Wartezeiten bei Jagdscheinverlängerungen oder bei Ein-/Austragungen in Waffenbesitzkarten geführt, die jenseits von Gut und Böse waren und Menschen teils wochen- und monatelang ohne ihr waffenrechtliches Dokument haben im Regen stehen lassen. Das Misstrauen von SPD, FDP und Grünen gegenüber Jägern und Sportschützen scheint allerdings derart ausgeprägt, dass man dies, sowie die damit verbundenen Kosten und Wartezeiten gern in Kauf nimmt – Behördenlähmung inklusive und Sicherheitszugewinn in Bezug auf Messerkriminalität gleich Null.

i.) Die Nachberichtspflicht wird auf Polizeibehörden erweitert und eine eigenständige Pflicht der Polizeibehörden, örtlich zuständige Waffenbehörden über zuverlässigkeitsrelevante Tatsachen zu unterrichten, geschaffen.

Dazu der BZL: Die Schaffung einer Pflicht zur Unterrichtung hilft wenig oder gar nichts, wenn keinerlei digitale Systeme vorhanden sind, die eine solche Informations-Übermittlung schnell und zielgenau gewährleisten können. Umso bemerkenswerter ist es, dass ein solcher Allgemeinplatz – der in seinen Grundzügen für behördliche Zusammenarbeit sowieso selbstverständlich sein sollte – Eingang in ein solches Papier findet, in dem es um konkrete und wirksame Maßnahmen gegen Messer-Kriminalität und Terrorismus geht.

j.) Wenn der Verdacht besteht, dass Personen ohne Zuverlässigkeit und Eignung – wie beispielsweise Extremisten – im Besitz von Waffen sind, wird schneller gehandelt. Hierzu werden wir die Möglichkeiten der – auch vorläufigen – Sicherstellung verbessern, wobei wir einen effektiven Rechtsschutz der Betroffenen gewährleisten.

Dazu der BZL: Dieser Punkt bedarf einer deutlichen Klarstellung. Sollte damit gemeint sein, dass hier die Bekämpfung des illegalen Waffenbesitzes erleichtert werden soll, geht das Ganze grundsätzlich in die richtige Richtung. Dann allerding hätte die Formulierung anders lauten können, wenn nicht sogar müssen. In der jetzigen Form drängt sich allerdings der Verdacht auf, dass unter dem Deckmantel der Bekämpfung der Messerkriminalität hier ein Konstrukt skizziert worden ist, welches dem Staat eine extrem weit gefasste Kompetenz zur Entwaffnung von Legalwaffenbesitzern gibt. Denn allein die Formulierung rund um das Instrument der vorläufigen Sicherstellung und den Rechtsschutz der Betroffenen zeigt, dass es wohl nicht um illegale Waffen gehen kann. Diese kann man schon heute sofort beschlagnahmen. Ergo: Ein weiterer Punkt aus Nancy Faesers Schubladengesetz, mit dem sie ihrem Misstrauen und ihrer Ablehnung gegenüber dem Legalwaffenbesitz Ausdruck verleiht. Darüber kann auch das sorgsam in die Formulierung eingeflochtene „wie beispielsweise Extremisten“ nicht hinwegtäuschen.

k.) Die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen im Waffengesetz und im Sprengstoffgesetz werden durch einen Straftatenkatalog erweitert, der insbesondere staatsgefährdende Straftaten beinhaltet. So wird verhindert, dass Personen, die rechtskräftig wegen einer staatsgefährdenden oder extremistischen Straftat verurteilt wurden, Zugang zu Waffen und Sprengstoff haben – also waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse bekommen.

Dazu der BZL: Auch hier wird sich die Güte der Ankündigung erst durch die konkrete Ausgestaltung zeigen. Denn schon heute gibt der § 5 WaffG alles her, um – wie es derzeit im Gesetzestext heißt – bei „Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind“, die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Worin also werden sich staatsgefährdende oder extremistische Straftaten von solchen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, unterscheiden? Wenn hier die richtigen Rahmen gesetzt werden, ist eine solche Regelung zur Entwaffnung von Terroristen und Extremisten durchaus zu befürworten, jedoch bleiben berechtigte Zweifel, da es die dazu notwendigen Formulierungen ja bereits gibt.

l.) Wir stellen klar, dass sich Anhaltspunkte, welche für die Anordnung des persönlichen Erscheinens herangezogen werden können, beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder Telefonaten der betroffenen Person mit der Waffenbehörde oder beispielsweise aus öffentlich zugänglichen Quellen, ergeben können.

Dazu der BZL: Dieser Punkt ist ein weiterer unerträglicher Beweis, wie sehr die Autoren des Pakets den Legalwaffenbesitzern misstrauen. Nicht anders ist es zu erklären, dass übergriffige Gängeleien gegen Jäger und Sportschützen in ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Messer-Kriminalität und des Messer-Terrorismus integriert und als Teil der Lösung dieses Problems verkauft werden. Spätestens jetzt werden Jäger, Sportschützen und Sammler in einen Topf mit Schwerkriminellen oder extremistischen Gewalttätern und Mördern geworfen, und die Bundesregierung muss sich fragen lassen, welches Bild sie von ihren Bürgern hat und aufgrund welcher Delikte der jüngeren Vergangenheit sie zu einer derartigen Einschätzung kommt.

Darüber hinaus fehlt jegliche Erläuterung bzw. Erklärung aufgrund welcher Kenntnisse und Ausbildungsqualifikationen die Beschäftigten in den Waffenbehörden anhand von Schriftverkehr oder Telefonaten beurteilen können, ob ein persönliches Erscheinen angeordnet werden soll – ganz zu schweigen, dass dann auch im persönlichen Gespräch seitens der dort Tätigen keinerlei psychologische, medizinische oder politologische Kenntnisse vorliegen dürften, um hier valide und auch vor Gericht belastbare Beurteilungen vornehmen zu können.

Was durch derlei Regelungen allerdings sichergestellt wird, ist der Freifahrtschein für Behördenwillkür mit einer drastischen Zunahme von Verweigerungen, Aberkennung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Verwaltungsgerichtsprozessen und noch weiter fortschreitender Behördenlähmung.

m.) Es wird gesetzlich klargestellt, dass Recherchen der Waffenbehörden in öffentlich zugänglichen Quellen zulässig sind.

Dazu der BZL: Die vollkommen unzureichende Personalausstattung in vielen Waffenbehörden verbunden mit kolossal schlechter Digitalisierung ist nicht nur der Grund für extreme Bearbeitungszeiten, sondern auch für Versäumnisse, die in der Vergangenheit bereits dazu geführt haben, dass Extremisten oder potenzielle Straftäter nicht rechtzeitig entwaffnet werden konnten. Und diese völlig überlasteten Stellen sollen nun auch noch als Spitzel im World Wide Web oder an anderen Quellen gegen Legalwaffenbesitzer eingesetzt werden, was sowohl gegenüber den Mitarbeitern in den Behörden als auch gegenüber den Legalwaffenbesitzern eine Frechheit ist.

n.) Um eine Kriminalisierung bestimmter bislang legaler Verhaltensweisen zu vermeiden, werden Altfall- und Übergangsregelungen sowie eine Amnestieregelung für die Abgabe unerlaubt besessener Waffen eingeführt.

Dazu der BZL: Legalwaffenbesitzer heißen so, weil sie keine illegalen Waffen ihr Eigen nennen oder eben – wie das Papier es ausdrückt – Waffen nicht unerlaubt besitzen. Während man dieser Personengruppe aber mit den in den vorherigen Punkten formulierten Repressalien begegnet, versäumt man es nicht, dem illegalen Sektor – sprich Kriminellen – ein verlockendes Angebot zu machen. So sieht also die im Intro genannte „notwendige Härte“ aus.

o.) Die waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen werden auch bei Erteilung eines Jagdscheins bei den Waffenbehörden konzentriert (§ 44 WaffG). Dies soll die bei den Waffenbehörden bestehende Expertise auch im Zuge von Jagdscheinerteilungen nutzbar machen. Die Jagdbehörden müssen dann nicht – wie bisher – die waffenrechtlichen Prüfungen selbst durchführen.

Dazu der BZL: Auch dieser Punkt zeugt von der totalen Unkenntnis, was in deutschen Waffenbehörden los ist. Zu wenig Personal, schlechte digitale Ausstattung, unzählige Probleme mit dem völlig over-engineerten Daten-Monster „Nationales Waffenregister“ und eine erhebliche Mehrbelastung aufgrund eines jetzt schon für die meisten Nutzer nicht mehr verständlichen Waffenrechts. Wer angesichts dieser traurigen Realitäten die Verlängerung der Jagdscheine in die Waffenbehörden transferiert und dies mit der dort vorhandenen Expertise bzgl. waffenrechtlicher Prüfungen erklärt, zeigt deutlich, dass er den konsequenten Ausbau des Überwachungsstaates gegen die eigenen Bürger über die Effizienz der Verwaltung und die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter stellt.

Quelle: Ein Schlag ins Gesicht der Legalwaffenbesitzer – BZL

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