1. Drohnen spielen in vielen Lebensbereichen eine immer wichtigere Rolle – auch bei der Jagd oder im Zusammenhang damit. Sie bieten sowohl neue Möglichkeiten, als auch Risiken durch unsachgemäßen Einsatz oder Missbrauch. Bei der Vielzahl der potenziellen Einsatzmöglichkeiten sollten folgende Grundsätze Beachtung finden:
- Drohnen können jagdliches Handwerk nie ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.
- Der Einsatz von Drohnen kann sinnvoll sein, wenn er dazu dient, die jagdlichen Mittel im Sinne des Tier-, Arten- und Hochwasserschutzes zu unterstützen.
- Der Drohneneinsatz bei Drückjagden ist grundsätzlich abzulehnen. Es verstößt gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit, wenn Drohnen eingesetzt werden, um Wild zu treiben, anzurühren sowie die Treiberwehr oder einen pirschenden Schützen zu dirigieren.
2. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich konkrete Anwendungsbereiche, insbesondere:
- Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete ist die Rettung von Jungwild und die Sicherung von Gelegen während der Frühmahd.
- Für die Nachsuche sind brauchbare Hunde gesetzlich vorgeschrieben. Nach Rücksprache mit dem Schweißhundeführer vor Ort kann der ergänzende Einsatz von Drohnen sinnvoll sein, etwa um das Risiko für Mensch und Hund bei der Arbeit in schwer zugänglichen Bereichen (z. B. Schilf und Mais) besser einschätzen zu können.
- Bei der Seuchenbekämpfung, etwa wenn Schwarzwild nach Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest lokal reduziert werden muss, kann der Drohneneinsatz geboten sein – allerdings folgt die Seuchenbekämpfung auch nicht den Regelungen des Jagdrechts.
Abzulehnen ist der Drohneneinsatz zur Steigerung des Jagderfolges: Drohnen dürfen nicht für die reguläre Jagd eingesetzt werden, um eine höhere Strecke zu erzielen, etwa durch Überprüfung von Einständen unmittelbar vor der Jagd. Wenn Drohnen eingesetzt werden, um Wild zu treiben, anzurühren sowie die Treiberwehr oder einen pirschenden Schützen zu dirigieren, liegt sogar ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit vor, der die Zuverlässigkeit infrage stellt. Erste konkrete gesetzliche Regelungen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern1.
1§ 22 Abs. 4 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern: „(4) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung.“
3. Die anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit sind tragende Pfeiler der Jagd und bei jeder Form der Jagdausübung zu beachten2. Dies gilt auch, wenn kein ausdrückliches Verbot besteht (etwa durch eine konkrete Regelung in den sachlichen Verboten des § 19 im Bundesjagdgesetz)3. Es ist nicht ohne Weiteres alles erlaubt, was technisch möglich ist. Es gehört zu den Pflichten des verantwortungsbewussten Jägers, sein Handeln im Hinblick auf die Jagdethik, einschließlich der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, ständig zu prüfen und kritisch zu hinterfragen.
2§ 1 Abs. 3 BJagdG: „Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten“.
3§ Siehe z.B. die DJV-Position zur Waidgerechtigkeit vom 19.6.2000, veröffentlicht u.a. unter www.jagdverband.de/waidgerechtigkeit und Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz (3. Aufl.), § 1 Rn. 27ff., § 19 Rn. 1.
4. Die Geschwindigkeit der technischen Entwicklung ist hoch. Es ist kaum absehbar, welche weiteren Einsatzmöglichkeiten es für Drohnen geben wird – und welche jagdethischen Herausforderungen. Konkrete Richtlinien zum Einsatz von Drohnen müssen der Weiterentwicklung der Technik und den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und regelmäßig überarbeitet werden.