Jagd und Corona

Stand: 17.01.2022

Die Jagdausübung in Schleswig-Holstein ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie grundsätzlich vollumfänglich möglich und vorgesehen. Erlaubt sind sämtliche Formen der Jagd und mit ihr im Zusammenhang stehende Arbeiten.

Allgemein wird weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gemäß § 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung empfohlen. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, so wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.

Gesellschaftsjagden auf Schalenwild unterliegen nach § 5a Satz 1 Nr. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung nicht den strengen Anforderungen an Veranstaltungen. Das bedeutet, dass sie unter Einhaltung des Mindestabstandes ohne ein gesondertes Hygienekonzept durchgeführt werden können. Bei Gesellschaftsjagden auf Niederwild ist hingegen gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept zu erstellen. Das „Schüsseltreiben“ ist zwar keine Veranstaltung im Sinne der Verordnung, es sind aber die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen (§ 2) zu beachten (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Allgemeines_Verwaltung.html).

Vorbereitungslehrgänge für die Jägerprüfung sind als Präsenzveranstaltung zulässig. Es ist ein Hygienekonzept nach § 4 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erstellen und es dürfen nur Personen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind (sog. „2G“-Regel) bzw. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Weiterhin dürfen Personen in Präsenz teilnehmen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (beruflich Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).

Bitte halten Sie sich an die Vorgaben von Bund, Land und Ihrer örtlichen Gesundheitsbehörde. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!

 

Weitere Informationen
Muster: Hygienekonzept für Gesellschaftsjagden