Alle Schleswig-Holsteiner:innen sind aktuell dazu angehalten, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Die Jägerinnen und Jäger in Schleswig-Holstein tragen dies uneingeschränkt mit.

Die Jagdausübung in Schleswig-Holstein ist trotz Corona-Pandemie grundsätzlich weiterhin möglich und vorgesehen. Dennoch können die Kreise aufgrund der Infektionslage vor Ort weitergehende Bestimmungen erlassen, die die Jagd zeitweise einschränken können. Diese Bestimmungen sind über die Kreisverwaltungen zu erfragen.

Die Einhaltung der behördlichen Abschusspläne ist zu gewährleisten. Inländischen Jägerinnen und Jägern ist die Fahrt ins Revier uneingeschränkt möglich, ausländische Jägerinnen und Jäger dürfen aus Ländern einreisen, für die es keine Einreisebeschränkung des BMI gibt.

Erlaubt sind sämtliche Formen der Jagd und notwendige Revierarbeiten. Bei allen Tätigkeiten sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls die Anforderungen an die Organisation von Veranstaltungen einzuhalten.

Dabei haben Jägerinnen und Jäger Folgendes zu beachten:

  • An jagdlichen und notwendigen Revierarbeiten können Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie höchstens eine weitere Person teilnehmen. Alternativ können fünf Personen aus zwei Haushalten gemeinsame Revierarbeit verrichten.

Was dürfen Jägerinnen und Jäger im Einzelnen nach diesen Grundregeln noch im Rahmen des Jagdbetriebes tun?

Revierarbeiten?

  • Alleinarbeit – ja (z. B. Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken, Kirren, Freischneiden, Arbeiten an Jagdeinrichtungen unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßgaben, insbesondere der VSG [keine Alleinarbeit mit der Motorsäge]).
  • Gruppenarbeit – Ja, Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie höchstens eine weitere Person oder maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.
  • Wildäcker anlegen, Wildschadensbehebung im Grünland – ja, Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie höchstens eine weitere Person oder maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.

Jagdausübung?

  • Einzeljagd – ja.
  • Jagd in Begleitung – Ja, Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie höchstens eine weitere Person oder maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.
  • Gesellschaftsjagd – Gesellschaftsjagden sind Veranstaltungen im Sinne des § 5 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 08.03.2021), wobei die Durchführung von Gesellschaftsjagden zur Bejagung von Schalenwild privilegiert ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Corona-BekämpfVO).Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. Afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bei diesen Veranstaltungen gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen. Zudem sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie höchstens einer weiteren Person oder maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig.
  • Sammelansitz – vgl. Gesellschaftsjagden.
  • An- und Einschießen von Waffen im Revier – Ja, Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushalts oder maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.

Wildunfälle?

  • Nachsuchen und Bergen von verunfalltem Wild – Ja, unter Beachtung der Mindestabstände (1.5 m) zu maximal einer Person eines weiteren Haushalts. Alternativ sind maximal fünf Personen aus zwei Hauhalten zulässig.
  • Treffen mit Unfallbeteiligten und/oder Polizei an der Unfallstelle – Ja, aber nach polizeilicher Anordnung und unter Beachtung des Sicherheitsabstandes.

Hundearbeit / Hundeausbildung?

  • Jagdhundeausbildung – ja, außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Ausbilderin oder des Ausbilders (§ 12a Abs. 2 Nr. 6 Corona-BekämpfVO).

Vorbereitungslehrgänge für die Jägerprüfung?

  • Sind als Präsenzveranstaltung gem. § 12a als außerschulische Bildungsangebote unzulässig. Die Schießausbildung ist im Rahmen der Vorgaben zur Sportausübung zulässig (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Corona-BekämpfVO). Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.

Wildbretverarbeitung / Wildbretvermarktung?

  • Aufbrechen/Zerwirken – ja, unter Beachtung der Hygienevorschriften.
  • Anliefern an Metzgereien – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
  • Direktvermarkten von Wildbret – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.

Wild- und Jagdschadenstermine?

  • Gemeinsamer Termin am Schadensort – ja, aber individuelle und einvernehmliche Vorababsprache nötig, damit Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

Gesellige Treffen?

  • Versammlungen jedweder Art – nein

Alle weiteren möglichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind bei der Jagdausübung uneingeschränkt zu beachten.

Die vorgenannten Regelungen geben den aktuellen Stand (08.03.2021) wieder und beziehen sich auf das Land Schleswig-Holstein.

Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen!

Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!

Weitere Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein