Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde zum 14. Februar 2020 um die sogenannte „Notdienstgebühr“ ergänzt. Tierhalter zahlen nun im Notfall eine pauschale „Notdienstgebühr“ von 50EUR. Hintergrund sind gestiegene Kosten für Geräte, Personal und übermäßige Beanspruchung des Notdienstes durch Fälle, die auch zu normalen Sprechzeiten hätten behandelt werden können. Entsprechende Versicherungen können bei der Kostensenkung helfen.

Im neuen Paragrafen 3a der GOT ist seit Anfang Februar die pauschale „Notdienstgebühr“ geregelt, wie die Bundetierärztekammer mitteilt. Wer den tierärztlichen Notdienst in Anspruch nimmt, muss eine Notdientspauschale von 50EUR bezahlen. Zusätzlich müssen Tierärzte mindestens den 2-fachen Satz im Notdienst berechnen. Anstatt wie bisher möglich, dürfen die Veterinäre nun bis maximal zum 4-fachen Satz berechnen, anstelle des vorher üblichen 3-fachen Satzes.

„Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei solchen Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen nicht kostendeckend“, teilte die Bundestierärztekammer in einer Pressemitteilung mit.

Des Weiteren ist genau geregelt, zu welchen Zeiten die Gebühren für den Notdienst gelten: „Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (nachts), von Freitag 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Montags (Wochenende) sowie von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages. Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist das kein Notdienst!“, so die Bundestierärztekammer.

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. (LJV) empfiehlt den Haltern von Jagdgebrauchshunden daher den Abschluss sogenannter Hundekranken- oder OP-Versicherungen. „Es ist sinnvoll, dass diese Versicherungen bereits im Welpenalter abgeschlossen werden, da der Beitragssatz somit überschaubar bleibt“, rät LJV-Geschäftsführer Marcus Börner. Weiterhin wird empfohlen, dass Jagdleiter eine entsprechende Tagesversicherung für die eingesetzten Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden abschließen.

Trotzdem fordert der Landesjagdverband Schleswig-Holstein von den Entscheidungsträgern auf allen Ebenen ein Umdenken bei Jagdgebrauchshunden. Gerade in Zeiten der Afrikanischen Schweinepest sind die Jägerinnen und Jäger von Gesellschaft und Politik beauftragt, eine intensive Bejagung der wehrhaften Wildschweine durchzuführen, bei der Jagdhunde auch schwer verletzt werden können. „Hier benötigt es Unterstützung unserer Hunde und Hundeführer – bspw. durch die Abschaffung der Hundssteuer für ausgebildete und geprüfte Jagdhunde. Ein entsprechender Antrag wird derzeit im Landtag beraten. Auch der schleswig-holsteinische Städte- und Gemeindetag könnte helfen, die allgemeinen Kosten für Jagdgebrauchshunde zu senken und eine Musterhundesteuersatzung mit Steuerbefreiung für Jagdgebrauchshunde auf den Weg bringen“, so Börner.

Die Tierärztekammer hat eine Checkliste für den Versicherungsschutz und alle Änderungen zur Gebührenordnung erstellt, die abrufbar sind unter: www.bundestieraerztekammer.de

 

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