Zur Vorbereitung der Bewegungsjagden in Zeiten von Corona hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) folgende Empfehlungen ausgearbeitet. Gesellschaftsjagden sind Veranstaltungen im Sinne des § 5 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 11.01.2020), wobei die Durchführung von Gesellschaftsjagden zur Bejagung von Schalenwild privilegiert ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Corona-BekämpfVO). Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. Afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen. Zudem sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO mit Personen des eigenen Hausstandes sowie einer Person eines weiteren Hausstandes zulässig.

I. Allgemeine Hinweise

Die konkrete Corona-Situation auch im Hinblick auf die Gesellschafts- und Bewegungsjagden kann sich jederzeit ändern. Zu berücksichtigen sind daher für die Jagdplanung immer die jeweils aktuellen Coronabestimmungen (z.B. hinsichtlich der zulässigen Teilnehmerzahl).

Dieser Empfehlungsbogen orientiert sich an den aktuellen Vorgaben für Schleswig-Holstein und soll zur Vorbereitung von Gesellschaftsjagden als Leitfaden dienen. Für eine stabile Jagdvorbereitung und um auf der sicheren Seite zu planen, ist es sinnvoll, die nachfolgenden Empfehlungen bereits im Vorfeld der Jagd zu berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Gesellschaftsjagden auf Schalenwild (mehr als vier Schützen unabhängig von der Anzahl der sonstigen Teilnehmer) um Veranstaltungen der o.g. Verordnung. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen. Demzufolge darf die Gesamtteilnehmerzahl außerhalb geschlossener Räume 100 Personen nicht überschreiten. Hinweise für die zu treffenden Hygienemaßnahmen bietet dieser Bogen.

Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO mit Personen des eigenen Hausstandes sowie einer Person eines weiteren Hausstandes zulässig.

Bei jeder Gesellschaftsjagd hat der Veranstalter (i.d.R. Jagdausübungsberechtigter) die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben, bis vier Wochen nach Jagd aufzubewahren und dann zu vernichten.

Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes, bei Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.

Im Folgenden wird nur auf die coronabedingten Maßnahmen eingegangen. Alle anderen für den Jagdablauf relevanten Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Die oder der bei Gesellschaftsjagden immer zu bestimmende Jagdleiterin oder Jagdleiter sorgt ebenfalls für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen. Die/Der Jagleiterin oder Jagdleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn der Jagd alle Teilnehmer/innen über die entsprechenden Coronabestimmungen aufgeklärt werden.

Hierzu zählen:

Kontakte sind auf das unbedingte Maß zu reduzieren und dort, wo sie nicht zu vermeiden und zugelassen sind, nur unter Wahrung des Sicherheitsabstands und der Hygienevorgaben zuzulassen. Wechselnde Kontakte sind zu vermeiden.

Zusammenkünfte sollten im Freien oder unter überdachten Einrichtungen stattfinden. Geschlossene Räume sind möglichst zu meiden.

Abstandsregeln, Hygienebestimmungen und Kontaktnachverfolgung sind wie oben beschrieben zu regeln.

Sofern mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Veranstalter/die Jagdleitung Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern (Bestandteil des Hygienekonzepts).

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) haben der Jagd fernzubleiben; ihnen ist im Regelfall die Teilnahme an der Jagd zu verwehren. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, die an COVID-19 erkrankt ist oder sich vor der Jagd in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben. Hierauf ist bereits in der Einladung unbedingt hinzuweisen.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist vorübergehend (für vier Wochen) sicherzustellen (Kontakterfassung).

AHA-L (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen – Lüften)

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot).

Soweit der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist von allen Teilnehmern unbedingt eine Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (Maskenpflicht).

Individuelle Hygienemaßnahmen, wie beispielweise Verzicht auf Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge sind unbedingt zu beachten.

Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise bereitgestellte Desinfektionsmittel sind zu beachten.

II. Jagdablauf

Größere Ansammlungen sind zu vermeiden. Daher soll der Treffpunkt zur Jagd unter Berücksichtigung der Personenzahl so ausgewählt werden, dass er entweder

  • an einem zentralen Ort mit überschaubarer Personenzahl mit 1,5 Metern Abstand bei ausreichender Verständigung,
  • oder mit zeitlich versetztem Eintreffen und Abrücken der Jägerinnen und Jäger,
  • oder an örtlich unterschiedlichen Treffpunkten erfolgt.

Zur Reduzierung von Begegnungen wird folgendes empfohlen:

  • Der Treffpunkt kann örtlich und zeitlich entzerrt werden, wenn die Einteilung in die Gruppen vorher erfolgt.
  • Allgemeine Einweisungen, Erklärungen und Prüfungen sollen so weit wie möglich bereits vor dem Jagdtag (B. schriftlich mit der Einladung) erfolgen.
  • Kopien/Scans von Jagdschein und ggf. Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Die Kontrolle der Jagdscheine sollte durch Vorzeigen kontaktlos erfolgen
  • Mündliche Einweisungen sollten auf das Wesentliche beschränkt werden.
  • Die Gruppenführer sollen den Schützen und Treibern bereits vor der Jagd als Ansprechpersonen mitgeteilt werden. Dies ist besonders wichtig bei dezentralen Treffpunkten oder bei zeitversetzter Anreise.
  • Bei dezentralen oder zeitlich versetzten Treffen nehmen die Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter die Aufgabe einer Jagdleiterin oder eines Jagdleiters für die Gruppe wahr und weisen die Schützen ein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd.
  • Sofern möglich, fahren die Schützen mit ihren eigenen Fahrzeugen zu den Ständen/Treiben. Bei unvermeidbaren Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern bis zur Einweisung durch die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Bergung des Wildes sollte innerhalb der Gruppe oder durch einen Wildbergetrupp erfolgen. Das Wild wird an den Aufbruch- und Kühlräumen an einen festen Kühlraumtrupp übergeben. Dritte dürfen keinen Zugang haben. Nach der Bergung des Wildes und den notwendigen Einweisungen der Nachsuchenführer wird die Jagd beendet.
  • Der gesellige Teil entfällt.
  • Die Verpflegung hat über den gesamten Tag aus dem eigenen Rucksack erfolgen.

 

Anbei finden Sie ein Musterformular für die Anwesenheitsnachweise (nur zur Kontaktnachverfolgung und Dokumentation) und die Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen als PDF-Dokument:

Musterformular für die Anwesenheitsnachweise

Die Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen können sich aufgrund der aktuellen Verordnungslage verändern. Bitte beachten Sie deshalb immer die aktuelle Landesverordnung. Weitere Informationen und die aktuelle Verordnung finden Sie unter folgendem Link: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2; Verkündet am 8. Januar 2021, in Kraft ab 11. Januar 2021)