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Die neue Landesverordnung mit Gültigkeit ab Montag den 20. September 2021 setzt angekündigte Erleichterungen auch für den Musikbereich um. Voraussetzung dazu sind die sogenannten 3G Bedingungen: getestet, genesen oder geimpft. Wir geben einen Überblick.

(Bitte beachten Sie, dass auch diese Aufstellung nicht rechtsverbindlich ist und wir keine Gewähr übernehmen. Beim Studium der Verordnung lesen Sie bitte auch die Hinweise und Erläuterungen am Ende der Website der Landesregierung.)

Für wen gilt die neue Verordnung?

Die neue Verodnung schafft einheitliche Bedingungen für alle musikalischen Aktivitäten außerhalb der Schule. Eine entsprechende Schulverordnung in Bezug auf Musikunterricht ist noch nicht veröffentlicht.

Profis müssen ggf. zusätzlich die Bedingungen für den Arbeitsschutz nach VBG Vorgaben beachten.

Die allgemeinen Regeln kurz zusammengefasst

Für alle Proben und Konzertaktivitäten gilt §5 „Veranstaltungen“ der Verordnung.

Ein Hygienekonzept (s.u.) ist immer Voraussetzung.

Für alle Aktivitäten in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel: Einlass nur für Gestestete, Geimpfte oder Genesene.
Ausgenommen sind alle Personen unter 7 Jahren.
Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche ist der „getestet“-Status durch die Tests in der Schule und eine entsprechende Bescheinigung der Schule gegeben.

Die Pflicht zu Abständen und Masken entfällt vollständig unter den oben genannten 3G-Bedingungen, besondere Anforderungen an Singende und Blasinstrumente-Spielende werden nur in Hinblick auf die Lüftung gestellt (siehe Hygienekonzept).

Hygienekonzept

Für alle Aktivitäten sind Hygienekonzepte notwendig. Diese müssen nicht vorgelegt und genehmigt werden, sollten aber für alle einsehbar und auf Verlangen der Behörden vorweisbar sein.

Die maßgebliche Behörde sind die örtlichen Gesundheitsämter. Dies Kontrollieren und geben ggf. auch Auskünfte.

Folgende Punkte sollen im Hygienekonzept berücksichtigt werden:
1. die Regelung von Besucherströmen; [Anm: wichtig für Veranstaltungen mit Publikum im Innenraum]
2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden
3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft. – Hierzu gibt es wesentliche Erläuterungen auf der Website der Landesregierung: „Hinsichtlich der Anforderungen an die Lüftung sind besonders die Aktivitäten in den jeweiligen Räumlichkeiten zu berücksichtigen. Wenn Tätigkeiten mit einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen erfolgen, wie z.B. Gesang, Blasmusik oder Betrieb einer Diskothek, sind besondere Anforderungen an die Lüftung im Hygienekonzept zu berücksichtigen. Dabei ist Kohlendioxid (CO2) ein relevanter Indikator für den Luftwechsel.“

Quelle: Landesmusikrat SH
2021-09-23T13:21:33+02:0020. September 2021|Jagdhornblasen|

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