Ab sofort ist der Abschuss des Chinesischen Muntjaks in Schleswig-Holstein erlaubt. Dies hat das zuständige LLUR nun in einer Allgemeinverfügung erlassen. Hintergrund ist die ungewollte Ausbreitung der invasiven Art. Eine Etablierung des nichtheimischen Zwerghirschs soll auf Grundlage der EU-Verordnung 1143/2014 und § 40a BNatSchG verhindert werden. Muntjaks leben in dichtem Unterholz in Wäldern. Ihre Invasivität beruht auf einer möglichen Nahrungskonkurrenz zu Rehwild bzw. auf selektivem Fraß von Jungpflanzen mit (negativer) Veränderung von Vegetationsstrukturen. Die Art unterliegt nicht dem Jagdrecht.
Der Abschuss des Chinesischen Muntjaks in Schleswig-Holstein ist im Rahmen einer erlassenen Allgemeinverfügung nun erlaubt worden. Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) wurde am 15. November im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Bei der Erlegung ist der Muttertierschutz (§ 22 Abs. 4 BJagdG) zu beachten. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich erlegte oder verendete Tiere aneignen.
Es dürfen nur solche Jagdlangwaffen zum Einsatz kommen, die nach den jagd- bzw. waffenrechtlichen Vorschriften für die Jagdausübung zulässig sind. Zudem ist Büchsenmunition zu verwenden, deren Auftreffenergie in analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BJagdG auf 100 Meter (E 100) mindestens 1.000 Joule beträgt („rehwildtaugliches Kaliber“). Erlegte Tiere, die zu Lebensmittelzwecken verwendet werden sollen, sind einer Untersuchung auf Trichinen zu unterziehen. Kadaverfunde von verendeten Tieren sollen ebenso wie erlegte Tiere an das LLUR gemeldet werden. Die Allggemeinverfügung gilt bis 31. Dezember 2022.
Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie hier: