Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 03. Juli 2025 die Beschwerde einer ortsfremden Umweltvereinigung gegen die Zulassung des Abschusses eines Goldschakals auf der Insel Sylt zurückgewiesen. Damit bleibt der Abschuss weiterhin rechtlich zulässig.
Das Gericht bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25), das bereits zu dem Ergebnis gekommen war, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschuss vorliegen. Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass auf Sylt bislang keine spezifischen Schutzzäune gegen Goldschakale (bzw. Wölfe) errichtet worden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht das sogenannte „Surplus Killing“ nicht hinreichend gewürdigt und mögliche Alternativen wie den Einsatz von Betäubungsgewehren nicht ausreichend geprüft.
Der Senat folgte dieser Argumentation nicht. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt seien. Danach kann ein Abschuss insbesondere zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden zugelassen werden. Eine entsprechende Gefahrenprognose sei aufgrund der bereits eingetretenen Rissvorfälle zulässig – unabhängig davon, ob Schutzmaßnahmen vorhanden gewesen seien oder nicht.
Auch mit dem Phänomen des „Surplus Killing“ habe sich das Verwaltungsgericht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei festgestellt worden, dass es im Zeitraum vom 19. bis 21. Mai 2025 zu insgesamt 76 Rissvorfällen an derselben Schafherde gekommen sei. Der Senat hatte im Eilverfahren zudem keine Zweifel daran, dass diese Risse dem Goldschakal zuzuordnen sind. Entsprechende Videoaufnahmen und genetische Analysen lagen vor; DNA-Proben ergaben eindeutig den Befund „Goldschakal (Canis aureus)“.
Auch hinsichtlich möglicher Alternativen zum Abschuss sah das Gericht keine hinreichend geeigneten oder zumutbaren Maßnahmen. Es sei wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert, dass für Wölfe konzipierte Herdenschutzsysteme auch gegenüber Goldschakalen wirksam seien. Eine Betäubung mit anschließender Umsiedlung stelle ebenfalls keine gleich geeignete Maßnahme dar. Narkosegewehre arbeiten in der Regel mit Druckluft und haben eine effektive Reichweite von maximal 50 Metern, während Jagdbüchsen Reichweiten bis zu 250 Metern ermöglichen. Für eine erfolgversprechende Bejagung, insbesondere bei einem schwer zu bejagenden Tier wie dem Goldschakal, sei dies von Bedeutung.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (Az. 5 MB 8/25) ist unanfechtbar.
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Forderung des Landesjagdverbands
Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. fordert bereits seit Jahren, den Goldschakal in das Jagdrecht aufzunehmen – zuletzt in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2023. Die aktuelle Entwicklung bestätigt die Prognose des Verbands: Die Ausbreitung des Goldschakals in Europa verläuft dynamisch und führt zunehmend zu Konflikten zwischen Mensch und Tier. Länder wie Österreich reagieren bereits mit rechtspraktischen Maßnahmen auf die neue Situation. Der Verband verweist auf die hohe Mobilität und Anpassungsfähigkeit des Prädators und fordert die Einbindung in das aktive Wildtiermanagement. Neben den Schäden in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und den Herausforderungen für den Artenschutz ist insbesondere der Küstenschutz von zentraler Bedeutung im Land zwischen den Meeren. Daher begrüßt der Verband das zügige Handeln des MEKUN ausdrücklich.