Mit heutigem Datum tritt die neue Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises in Kraft. Wer zukünftig an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild teilnehmen möchte, muss einen gültigen Schießnachweis erbringen. Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerin oder der Jäger zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nachweisen kann, dass auf einer für das jagdliche Schießen zugelassenen Schießstätte innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens fünf Schüsse mit einem schalenwildtauglichen Kaliber auf den „laufenden Keiler“ geschossen wurden. Der Besuch eines Schießkinos ist ebenso anerkannt. Die Teilnahme an Kreis-, Bundes-, oder Landesmeisterschaften ist gleichgestellt und hier darf auch weiterhin 22. Hornet geschossen werden. Elektronische Simulatoren sind nicht zulässig.

Der Schießübungsnachweis muss schriftlich erfolgen. Der Nachweis enthält neben einer Bestätigung über die Erbringung der Anforderungen gemäß § 2 mindestens Angaben zum Datum des Nachweises, einen Stempelabdruck der Schießstätte und den Namen sowie die Unterschrift der verantwortlichen Standaufsicht.

Den genauen Verordnungstext finden Sie hier:

Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises

Vom 15. Juli 2024 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 792-1-27

Aufgrund des § 29 Absatz 9 Satz 4 des Landesjagd[1]gesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), verordnet das Ministerium für Land[1]wirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbrau[1]cherschutz:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Schießübungsnachweise, die nach § 29 Absatz 9 des Lan[1]desjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), zu erbringen sind, wenn die Jägerin oder der Jäger an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt, auf der Schalenwild zur Bejagung freigegeben wird.

§ 2

Inhalt des Schießübungsnachweises

(1) Die Durchführung des Schießübungsnachweises muss mit Büchsenpatronen in einem auf Schalenwild gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), zugelassenen Kaliber erfolgen.

(2) Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerin oder der Jäger zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nachweisen kann, dass er oder sie auf einer für das jagdliche Schießen zugelassenen Schießstätte innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens fünf Schüsse auf die unter Nummer 5, 6, 7 oder 8 aufgeführten flüchtigen Überläuferscheiben im Anhang der vom Deutschen Jagdverband e.V. herausgegebenen Schießstandordnung und Schießvorschrift abgegeben hat. Die Scheibe muss sich bei der Schussabgabe in Bewegung befinden.

(3) Der Schießübungsnachweis gilt ebenfalls als erbracht, wenn die Leistungen nach Absatz 2 entsprechend in einem Schießkino auf bewegte Ziele erfüllt wurden. Die Erbringung des Schießübungsnachweises in Schießsimulatoren ist unzulässig.

§ 3

Form des Nachweises

Der Schießübungsnachweis muss schriftlich erfolgen. Der Nachweis enthält neben einer Bestätigung über die Erbringung der Anforderungen gemäß § 2 mindestens Angaben zum Datum des Nachweises, einen Stempelabdruck der Schießstätte und den Namen sowie die Unterschrift der verantwortlichen Standaufsicht.

§ 4

Anerkennung weiterer Nachweise

(1) Schießübungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nicht älter als zwölf Monate sind, sowie Schießübungsnachweise aus anderen Ländern, die auf Grundlage einer jeweiligen landesgesetzlichen Regelung erbracht wurden, werden als gleichwertig anerkannt.

(2) Ebenso wird als gleichwertig die vollständige

Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen gemäß der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. in der jeweils gültigen Fassung innerhalb der letzten zwölf Monate zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd anerkannt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 15. Juli 2024

W e r n e r S c h w a r z

Minister für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Quelle GVOBL