Diese Änderungen des Waffengesetzes müssen Sie beachten!
Zum 1. September 2020 wurde die Europäische Feuerwaffenrichtlinie auf Bundesebene umgesetzt. Für bestimmte Waffen und Waffenteile gelten seitdem neue Regelungen. Die Übergangsfrist endet am 1. September 2021. Wir haben mit den Waffenrechts-Experten André Busche und Olaf Weddern gesprochen, was Jägerinnen und Jäger beachten müssen und was bis zum 1. September unbedingt erledigt werden sollte:
Jäger in SH: Zum 1. September endet die Übergangsfrist für bestimmte Waffen und Waffenteile. Diese Frist sollte unbedingt im Auge behalten werden. Um welche Waffen und Waffenteile handelt es sich hierbei, Herr Busche?
André Busche: Die Änderungen zum 1. September waren sehr umfangreich, und es ist geradezu erstaunlich, zu was sie teilweise geführt haben. So können auch solche Waffenteile, die bislang waffenrechtlich irrelevant waren, plötzlich als wesentliche Waffenteile strengen Verboten unterfallen. Die für Jägerinnen und Jäger in der Praxis wohl wichtigste Neuerung, neben dem Verbot großer Magazine, ist die Anmeldepflicht für Verschlussträger und Gehäuse von Schusswaffen, die bislang keiner Waffe zugeordnet sind, weil sie in einer Waffe verbaut sind. Bei Besitz dieser Teile, die neu in den Katalog der wesentlichen Teile aufgenommen worden sind, muss bei der Behörde eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden und die Eintragung in eine WBK. Möglich ist aber auch eine Überlassung an einen Erwerbsberechtigten, in der Regel einen Waffenhändler oder Büchsenmacher, ebenso die Abgabe bei der Waffenbehörde oder der Polizei.
Olaf Weddern: Hier ist aber noch ein wichtiger Hinweis nötig: Wenn das bislang nicht dem Waffengesetz unterfallende Teil aus einer verbotenen Waffe stammt, etwa einem Vollautomaten, dann ist es neben der Abgabe bei Behörde oder Polizei nur möglich, einen Antrag auf Verbotsbefreiung zu stellen, und der muss an das Bundeskriminalamt gerichtet werden.
André Busche: Um es offen zu sagen: Die Novelle des Waffengesetzes ist auch für jene, die sich täglich mit der Materie befassen, nur noch schwer zu durchblicken. Darum: Fragen Sie im Zweifel Ihren Händler oder Büchsenmacher, wenn Sie sich bei der Zuordnung von Waffenteilen nicht sicher sind.
Was ist mit „große Magazine“ gemeint und wie verhalte ich mich, wenn ich diese besitze?
André Busche: Eines der großen plakativen Themen dieser Waffenrechtsreform – kompliziert und mit vielen unterschiedlichen Fristen. Zunächst einmal die gute Nachricht: Selbst wenn es sich um ein jetzt verbotenes Magazin handelt, also eines für Kurzwaffen mit einer Ladekapazität von mehr als 20 Zentralfeuer-Patronen oder bei Langwaffen von mehr als zehn Zentralfeuer-Patronen, dürfen Sie dieses Magazin weiterhin besitzen und selbst verwenden, wenn Sie dieses Magazin vor dem 13. Juni 2017 erworben haben – nachweisen lässt sich das in der Praxis kaum, aber wenn Sie diesen Erwerbszeitpunkt glaubhaft machen können, wird mit der Anzeige des Besitzes bei Ihrer Waffenbehörde alles erledigt sein. Wenn ein solches Magazin nach diesem Zeitpunkt erworben wurde, ist wiederum der Antrag an das BKA erforderlich. Wichtig: Das Verbot betrifft nur Wechselmagazine für Zentralfeuermunition. Allerdings gibt es noch eine etwas komplizierte und wenig besitzerfreundliche Regelung: Wenn ein Magazin sowohl in eine Langwaffe als auch in eine Kurzwaffe des Magazinbesitzers passt, ist dieses Magazin wie ein Langwaffenmagazin zu behandeln. Wichtig ist auch, dass alle Magazine für scharfe Schusswaffen nun selbst als Waffe angesehen werden – sie müssen also so aufbewahrt werden, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugriff auf sie haben. Und noch ein Tipp für die Jagdpraxis: Diese Magazine dürfen nicht mehr verliehen werden.
Halbautomatische Schusswaffen mit fest eingebauten Magazinen sind auch betroffen?
Olaf Weddern: Ja, die Regelung ist analog auch für fest eingebaute Magazine und somit für die jeweilige Schusswaffe anzuwenden. Somit sind z. B. halbautomatische Langwaffen, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen „des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers für Zentralfeuermunition“ verfügen, verboten, bzw. es gelten die gleichen Anzeigepflichten wie bei den o.g. externen Magazinen. Man könnte sich an dieser Stelle natürlich zurücklehnen und auf die ja bereits in Ihrer WBK eingetragenen also „angezeigten“ Waffen (mit großen Magazinen) verweisen, jedoch würde ich da dringend von abraten und auch diese Schusswaffen mit Bezug auf die Meldepflicht durch das große Magazin anzeigen.
Was sind sogenannte „Salutwaffen“ und was muss ich beachten?
André Busche: Salutwaffen sind ehemalige Feuerwaffen, mit denen nur noch Kartuschenmunition, besser bekannt als „Platzpatronen“, abgeschossen werden kann. Auch diese „Theaterwaffen“ sind nun WBK-pflichtig, und wer eine solche Salutwaffe besitzt, muss bis September eine Erlaubnis zum Besitz beantragen. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail: Nur wer ein Bedürfnis zum Umgang mit einer Salutwaffe nachweisen kann, und das ist eigentlich nur im Bereich Film, TV und Theater gegeben, wird die entsprechende WBK ausgestellt bekommen. Das gilt übrigens auch für die berüchtigten „Pfeilabschussgeräte“, hier wird es nach derzeitigem Stand wohl am fehlenden Bedürfnis scheitern, eine Besitzerlaubnis für diese Geräte zu bekommen, die vor dem 1. September vergangenen Jahres waffenrechtlich vollkommen unberücksichtigt waren.
Was ist mit einer Dekowaffe?
André Busche: Wenn man den Ursprung der Gesetzesänderung nicht kennt, ist diese Thematik kaum nachvollziehbar – auch Dekowaffen, also funktionsunfähige, vor allem nicht schussfähige Reste von Feuerwaffen, sind jetzt beispielsweise verschlusspflichtig, dürfen also nicht mehr offen an die Wand gehängt werden. Allerdings ist die Bürokratie außen vor, wenn der derzeitige Besitzer seine Dekowaffe behält – erst wenn er diese Deko-Waffe an einen anderen überlässt, muss er dies der Waffenbehörde anzeigen. Da aber die Mehrheit der Deko-Waffen-Besitzer wahrscheinlich mit dem Waffengesetz und seinen Änderungen gar nicht in Berührung kommt, wird diese Änderung wahrscheinlich nur bei Jägern, Sammlern und Sportschützen, z.B. im Rahmen von Aufbewahrungskontrollen, wahrgenommen und zu Anzeigen bei der Behörde führen.
Wo liegt nun der Unterschied zwischen Besitz anzeigen und Erlaubnis beantragen?
Olaf Weddern: Das Anzeigen des Besitzes (z.B. eines großen Magazins) hat fristgerecht bis zum 1.9.2021 zu erfolgen und ist mit dieser (An-)Meldung abgeschlossen.
Das Beantragen einer Erlaubnis (z.B. für ein großes Magazin, welches Sie nach dem 13. Juni 2017 erworben haben) ist erst mit der amtlichen Genehmigung, also der behördlich ausgestellten schriftlichen Erlaubnis abgeschlossen. Denken Sie hier vergleichsweise an Ihren Erstantrag für eine Kurzwaffe – selbst als Jäger benötigen Sie dafür die Erlaubnis zum Erwerb in Form eines Voreintrages in der Waffenbesitzkarte.
Was droht mir, wenn ich mich nicht an die Frist halte?
Olaf Weddern: Lasse ich die Frist zum 1. September 2021 verstreichen und habe den Besitz beispielsweise eines großen Magazins nicht angezeigt, wird das Umgangsverbot ab diesem Moment auch gegen mich als Altbesitzer wirksam und ich mache mich strafbar, mit weitreichenden juristischen und waffenrechtlichen Folgen. Neben dem Strafverfahren zieht dies regelmäßig den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach sich, also den Entzug der WBK und auch des Jagdscheins.
Die Redaktion bedankt sich bei André Busche und Olaf Weddern für das Interview! Weitere Informationen finden Sie unter: www.lehre-digital.net
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Die Interviewpartner:
Olaf Weddern Erster Polizeihauptkommissar und Ausbilder für Jagdaufseher beim LJV SH, Dozent für Waffenrecht, Umweltrecht und Verkehrsrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, Fachbereich Polizei |
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André Busche IHK-Sachverständiger und Fachbuchautor, Dozent für Waffenrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, Fachbereich Polizei |