Seit Anfang des Jahres ist der neue Runderlass Wildwechsel in Kraft getreten. Zukünftig gestalten sich die Anordnungsvoraussetzungen für die Anordnung des Gefahrenzeichens 142 (Wildwechsel) mit und ohne Vorschiftzeichen 274 (zul. Höchstgeschwindigkeit) anders. Bei vermehrten Wildunfällen bzw. an Unfallhäufungspunkten können Jagdausübungsberechtigte entsprechende Anträge zur Aufstellung von Schildern an die Straßenverkehrsbehörde stellen. Der Erlass bezieht sich dabei auf alle Schalenwildarten, Dachs und Wolf. Die Voraussetzungen beziehen sich auf sechs Wildunfälle auf einer Strecke von 300 Metern oder auf zehn Wildunfälle auf einer Strecke von mind. 1000 Metern bis max. 3000 Metern jeweils in einem Kalenderjahr. Hierbei werden Daten berücksichtigt, die ausschließlich durch den Jagdausübungsberechtigten über das Tierfundkataster eingegeben werden. Soweit kein Nachweis durch das Tierfundkataster geführt wird, stellen die Jagdausübungsberechtigten ihre Anträge über die Unteren Jagdbehörden oder ggf. die Kreisjägermeister. Wildunfälle, die durch Polizeibeamte gemeldet wurden, werden berücksichtigt. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Erfassung von Wildunfällen durch die Jagdausübungsberechtigten notwendig. Details entnehmen Sie bitte dem Runderlass.

Runderlass Wildwechsel