Mit der Änderung des Landesjagdgesetzes Ende Januar 2024 wurde ein für Gesellschaftsjagden auf Schalenwild verpflichtender Schießübungsnachweis eingeführt, der zum Zeitpunkt der Jagd nicht älter als ein Jahr sein darf. Eine Gesellschaftsjagd definiert sich als Jagd, bei der mehr als drei Jägerinnen und Jäger räumlich und zeitlich zusammenwirken. Das Zusammenwirken entsteht dabei durch den Einsatz von Hunden, Treibern oder aber auch landwirtschaftliche Erntemaschinen. Mit dieser Abgrenzung ist klargestellt, dass der gemeinschaftliche Ansitz keine Gesellschaftsjagd im Sinne des Landesjagdgesetzes ist.

Die Anfang August in Kraft getretene Verordnung konkretisiert die Anforderungen an einen Schießübungsnachweis. Es sind fünf Schüsse auf den sog. „laufenden Keiler“ in einem mindestens auf Rehwild zugelassenen Kaliber abzugeben. Eine Leistungsvorgabe besteht nicht. Neben dem laufenden Keiler kann der Schießübungsnachweis alternativ auch in einem Schießkino absolviert werden. Wichtig ist, dass sich die zu beschießenden Ziele in Bewegung befinden.

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ( MLLEV) hat für den Nachweis der Schießübung ein Nachweisheft aufgelegt, welches den Schießständen im Land zur Verfügung gestellt wurde und dort kostenlos ausgehändigt wird. Zudem steht dieser auch auf der Homepage des MLLEV zum Herunterladen zur Verfügung. Grundsätzlich wird aber auch jeder andere Nachweis, der bescheinigt, dass die Anforderungen gemäß § 2 der Landesverordnung erfüllt wurden und mit einem Stempel des Schießstandes, Datum sowie Namen und Unterschrift der Standaufsicht versehen ist, anerkannt. Der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen gilt gleichwertig und hier darf auch weiterhin .22 Hornet geschossen werden. Nachweise aus Bundesländern, die auf einer jeweils gesetzlichen Grundlage erbracht wurden, gelten ebenso gleichwertig.

Ebenso gelten Schießübungsnachweise, die vor Inkrafttreten der Verordnung erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nicht älter als zwölf Monate sind.

Anforderungen für den Schießnachweis für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild zusammengefasst auf einen Blick:

  • fünf Schüsse auf den sog. „laufenden Keiler“ oder im Schießkino mit schalenwildtauglichem Kaliber
  • vollständige Teilnahme an Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft (bei den jeweiligen DJV-Durchgängen im Rahmen der Meisterschaften darf auch weiterhin .22 Hornet geschossen werden) gilt als gleichwertig
  • Nachweise aus Bundesländern, die dort auf einer jeweils gesetzlichen Grundlage erbracht wurden, gelten als gleichwertig
  • Schießübungsnachweise, die vor Inkrafttreten der Verordnung erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nicht älter als zwölf Monate sind, werden anerkannt

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des MLLEV unter schleswig-holstein.de – Wald – Jagd

Den genauen Verordnungstext finden Sie hier: Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises