Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020 wurde das jagdliche Schießen sowie die Jagd im Rahmen der Bezeichnung „Jagdsport“ als kontaktfreie Individualsportart eingestuft. Wir weisen daraufhin, dass die Bezeichnung „Jagdsport“ unzutreffend ist und lediglich zur Einordnung der Jagd im Rahmen der Lockerungen dient. Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung, verkündet am 16. Mai 2020, in Kraft ab 18. Mai 2020 gelten neue Regelungen.

Demnach sind alle jagdlichen Tätigkeiten, die im Rahmen der Jagdausübung im Freien durchgeführt werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen gestattet. Dies betrifft auch die Hundeausbildung sowie die Kitzrettung.

Die Auflagen ergeben sich u.a. aus § 11 (1):

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten; (Mindestabstand 1,5m)
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht; (Ansammlungen im öff. Raum)
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

 

Für den Sport in- und außerhalb von Sportanlagen gelten folgende Voraussetzungen:

 

Für Bläsergruppen und Bläserkorps gelten die Auflagen nach § 5. Hier sind keine Veranstaltungen im öff. Raum zulässig, wenn diese im geschlossenen Räumen stattfinden. Insbesondere gemeinsames Singen und der Gebrauch von Blasinstrumenten, die eine erhöhte Freisetzung von Tröpfchen darstellen, sind nicht erlaubt. Bei entsprechendem Wetter, ist jedoch eine Übungseinheit im Freien unter Wahrung des Kontaktminimierungsverbotes und Mindestabstandes möglich.

Trotz der Lockerungen gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Aufgrund dieser Lockerungen bitten wir darum, sich Ihrer Verantwortung bewusst zu sein, und alle Tätigkeiten im Rahmen der Jagdausübung („Jagdsport“) unter Beachtung der Auflagen sorgsam wiederaufzunehmen.

Informationen zur Durchführung von Verammlungen finden Sie unter §6: