Der Kreis Schleswig-Flensburg hebt mit sofortiger Wirkung die mit Bekanntgabe vom 03.02.2026 festgestellte Notzeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 LJagdG auf. Damit gilt ab sofort wieder das gesetzliche Fütterungsverbot für Schalenwild nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LJagdG.

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse seitens des Kreises Schleswig-Flensburg angeordnet.

Begründung des Kreises Schleswig-Flensburg: Seit der Bekanntgabe vom 03.02.2026 hat sich die Wetterlage erheblich verändert. Der anhaltende Frost ist ausgeblieben und die Schneeschmelze hat bereits eingesetzt. Dadurch ist es dem Wild – insbesondere dem Schalenwild – wieder möglich, natürliche Äsung aufzunehmen. Auch ohne zusätzliche Fütterung ist das Überleben des Wildbestandes somit nicht mehr gefährdet.