Schleswig-Holstein muss im Rahmen des bundesweiten Wildvogel-Monitorings künftig deutlich mehr Proben auf aviäre Influenzaviren untersuchen. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. (LJV) ruft deshalb Jägerinnen und Jäger auf, sich insbesondere von September bis Januar an der Beprobung erlegter Wildvögel zu beteiligen. Seit 2025 liegt der Mindestumfang für Schleswig-Holstein bei 700 Proben statt zuvor 450.
Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln auf aviäre Influenzaviren durch. Ziele sind die Frühwarnung vor einer möglichen Einschleppung von Geflügelpestviren in Geflügelbestände und Informationen für die Risikobewertung. Rechtsgrundlage ist Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 i.V.m. der „Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln vom 8. März 2016“ (WvGeflpestMonV). Für das Monitoring sind vorrangig in den Monaten September bis Januar Wildvögel zu beproben. Bei den Wildvogelarten sind in den entsprechenden Jagdzeiten Proben mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer zu entnehmen. Ab 2025 wurde der Stichprobenschlüssel zum EU-Überwachungsprogramm vom BMLEH aktualisiert. Schleswig-Holstein wurde risikoorientiert ein Mindestumfang von 700 Proben (vorher 450 Proben) zugewiesen, wobei fast die Hälfte über Kotproben abgedeckt wird. Die Liste der Zielvogelarten nach Anhang II Abschnitt 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Damit sind alle in Schleswig-Holstein bejagten Wildvögel (s. Federwildstrecken 2024/2025) für ein AI-Wildvogelmonitoring geeignet. Neben den bekannten Wildvogelarten aus der Ordnung Gänsevögel sind beispielsweise auch Rabenkrähen, Ringeltauben, Fasanen und Waldschnepfen gelistet.
Mit dem ab 2025 neuen Probenschlüssel erhöht sich die Mindestprobenzahl der Kreise in Küstenlage auf 50 (exkl. PI) und der anderen Kreise auf 30 erlegte Wildvögel, die mittels kombinierter Rachen- und Kloakentupfer beprobt und am Landeslabor untersucht werden sollen.

Die WvGeflpestMonV sieht vor, dass diese Proben von den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung der Veterinärämter genommen werden. Das Verfahren (z.B. Ausgabe der Tupfer, Rücklauf der Proben, Probenbegleitscheine) ist jeweils mit dem zuständigen Veterinäramt des Kreises/der kreisfreien Stadt abzustimmen.