In Schleswig-Holstein sind die Durchführung von Bewegungsjagden derzeit zur Bejagung von Schalenwild privilegiert. Bei Drück- und Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen bis zu 100 Personen teilnehmen. Unter Beachtung von strengeren Bestimmungen können Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten wie bspw. Treibjagden auf Niederwild mit bis zu 10 Personen durchgeführt werden. Das hat die Landesregierung in der neuen Landesverordnung klar herausgestellt. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. begrüßt diese Entscheidung und ruft alle Jägerinnen und Jäger zur Durchführung der Jagden auf.

Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat bestätigt, dass Jagden weiterhin durchgeführt werden dürfen. In der Begründung heißt es: “Zu den ausgenommenen Veranstaltungen zählen […] Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.”

Grundsätzlich handelt es sich bei Gesellschaftsjagden auf Schalenwild (mehr als vier Schützen unabhängig von der Anzahl der sonstigen Teilnehmer) um Veranstaltungen nach § 5 Absatz 7 der o.g. Verordnung. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen. Demzufolge darf die Gesamtteilnehmerzahl außerhalb geschlossener Räume 100 Personen nicht überschreiten. Hinweise für die zu treffenden Hygienemaßnahmen bietet dieser Bogen.

Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten sind als Veranstaltung gem. § 5 Abs. 3 der Corona-BekämpfVO zulässig. D.h. sie dürfen eine Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Es ist nach § 5 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 der Corona-BekämpfVO ein Hygienekonzept zu erstellen.

Die Hinweise und Empfehlung für die Durchführung von Gesellschaftsjagden wurden entsprechend aktualisiert.

Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2