Mit der Änderung des Landesjagdgesetzes in 2018 wurde in Schleswig-Holstein eine Regelung zur Mitwirkungspflicht der Landwirte bei der Wildschadensminimierung im Mais festgelegt. Diese gesetzliche Regelung wurde durch Hinweise des Landwirtschaftsministeriums ergänzt.

Maßnahmen wie etwa Bejagungsschneisen oder Zäunung müssen im Mais ab einer Schlaggröße von 3ha aufwärts durch den Landwirt angelegt werden, sofern dieser den Wildschaden in vollem Umfang ersetzt bekommen möchte. Da es sich um eine Mitwirkungspflicht der Landwirte handelt, ist der Landwirt sowohl für die Anlage der Schneise als auch für den Zaunbau sowie für die Unterhaltung des Zaunes verantwortlich. Es sei denn, dies ist vertraglich anders geregelt. Kleinere Mais-Schläge (kleiner als 3ha), die nebeneinander liegen und beispielsweise nur durch einen Knick oder Graben getrennt sind, werden als ein großer Schlag gezählt. Für solche Gegebenheiten gelten die gleichen Bedingungen wie bei Schlägen, die größer sind als 3ha. Der Landwirt kommt für den Ertragsausfall im Rahmen der Anlage von Schneisen und Zäunung auf. Der Ertragsausfall entsteht nicht durch Wild und ist demnach kein Wildschaden, sondern ein Ertragsausfall, den der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in Kauf nimmt, wenn er einen möglichen Wildschaden in vollem Umfang ersetzt bekommen möchte.

Unter folgendem Link finden Sie die Hinweise des MELUND zum Umgang mit der Wildschadensregelung: Link

Ein entsprechender Artikel wurde bereits in der Ausgabe 07/08-2018 des “Jäger in Schleswig-Holstein” veröffentlicht. Hier gelangen Sie zur Ausgabe: Link

 

Des Weiteren regelt das BJagdG §29 die Schadensersatzpflicht:

  • 29 Schadensersatzpflicht

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

 

BJagdG § 34 regelt die Geltendmachung des Schadens:

  • 34 Geltendmachung des Schadens

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/

 

Die Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen finden Sie HIER

Die Richtsätze zur Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen finden Sie HIER

Zum Thema Wildschadensersatz bei sog. „Energiemais“: Hierzu sind verschiedene Urteile in anderen Bundesländern bekannt. Ein Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 04. Juli 2014, macht keinen Unterschied, für welchen Zweck der Mais angebaut wird, ob zur Nutzung als Futtermais oder zur Verwendung in Biogasanlagen. Demnach ist auch „Energiemais“ wildschadenspflichtig, wenn entsprechende Wildarten im Mais zu Schaden gegangen sind.