Der Schießstandbetrieb ist für die tierschutzgerechte Jagdausübung unerlässlich. Aus diesem Grund hat der LJV bereits in den vorangegangen Wochen Gespräche mit den Behörden gesucht und den Behörden in einem Schreiben konkrete Vorschläge zur Öffnung der Schießstände unterbreitet.

Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020 ist das jagdliche Schießen als kontaktfreie Individualsportart eingestuft.

Damit können die Schießstände in Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung der Auflagen, die sich aus der oben genannten Ersatzverkündung ergeben, wieder geöffnet werden.

Die Auflagen ergeben sich u.a. aus § 6 (11):

„Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:

  • der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  • insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  • Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  • eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  • Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  • weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden.“

Trotz der Öffnung gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Trotz dieser Lockerungen bitten wir darum, sich Ihrer Verantwortung bewusst zu sein und den Schießbetrieb unter Beachtung der Auflagen sorgsam wiederaufzunehmen.

Die oben genannte Ersatzverkündung gilt ab 4. Mai 2020.

WICHTIG: Bitte informieren Sie sich vor dem Besuch eines Schießstandes über Öffnungszeiten und Termine.

Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO)